Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.
(2)Absatz 2Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Absatz eins, zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende jedes Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.
(4)Absatz 4Die Monatsnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Obligos, Forderungen, und Verbindlichkeiten zu enthalten.
(5)Absatz 5Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach Paragraph 51, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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