Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
1.Ziffer einsbis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
2.Ziffer 2zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte oder
3.Ziffer 3Wertpapiere der Republik Österreich.
(2)Absatz 2Finanzschulden gemäß § 78 sind mit dem Nominalwert zu bewerten.Finanzschulden gemäß Paragraph 78, sind mit dem Nominalwert zu bewerten.
(3)Absatz 3Der Ansatz von Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäfte hat zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen. Transaktionskosten sind im Finanzaufwand auszuweisen.
(4)Absatz 4Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (§ 101) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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