(1) Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:
1. | bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder | |||||||||
2. | zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte oder | |||||||||
3. | Wertpapiere der Republik Österreich. |
(2) Finanzschulden gemäß § 78 sind mit dem Nominalwert zu bewerten.
(3) Der Ansatz von Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäfte hat zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen. Transaktionskosten sind im Finanzaufwand auszuweisen.
(4) Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (§ 101) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei ihrer Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.
0 Kommentare zu § 93 BHG 2013