Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAlle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Absatz eins,), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:
1.Ziffer einsEine Beschreibung des Prozesses der Abschätzung, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen, der Ziel- und Maßnahmenformulierung und der Ergebnisdarstellung;
2.Ziffer 2welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen sind und gemäß welchen Kriterien Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese sind nach Anhörung des Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich nach der Art der jeweiligen Wirkungsdimension vorwiegend betroffen ist, festzulegen;
3.Ziffer 3nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen;nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Ziffer eins, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen;
4.Ziffer 4Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung sowie eine gebündelte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4Für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gilt Folgendes:
1.Ziffer einsBei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Abs. 1) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Abs. 1), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.Bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Absatz eins,) ist abzuschätzen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (Absatz eins,), die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen.
2.Ziffer 2Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.
3.Ziffer 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs. 3 durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Z 1 und 2 durch Verordnung zu treffen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat – unter Bedachtnahme auf die gemäß Absatz 3, durch Verordnung festgelegten Grundsätze – die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung zu Ziffer eins und 2 durch Verordnung zu treffen.
(5)Absatz 5Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.Absatz 4, Ziffer 3, gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2, darzustellen sind.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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