(1) Bei den haushaltsführenden Stellen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Abs. 2 genannten Aufgaben mehrerer haushaltsführenden Stellen einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.
(2) Den Wirtschaftsstellen obliegen
1. | die Ausführung von Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltungsagentur des Bundes übertragen sind, | |||||||||
2. | die Führung der in die Haushaltsverrechnung integrierten Anlagenbuchführung und | |||||||||
3. | die Inventur (§ 70 Abs. 6). |
(3) Führt eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 2 genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Stelle zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.
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