(1) Das haushaltsleitende Organ hat die seinem Wirkungsbereich zugehörenden haushaltsführenden Stellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden, nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 als übergeordnete und als nachgeordnete haushaltsführende Stellen einzurichten. Leiterinnen oder Leiter übergeordneter haushaltsführender Stellen sind jene, die ein Detailbudget erster Ebene bewirtschaften und die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen jene, die ein Detailbudget zweiter Ebene bewirtschaften.
(2) Werden über- und nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter nachgeordneter haushaltsführender Stellen den Leiterinnen oder Leitern übergeordneter haushaltsführender Stellen nachgeordnet. Werden keine über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen eingerichtet, so sind die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen dem haushaltsleitenden Organ nachgeordnet.
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