Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesfinanzgesetz besteht aus
1.Ziffer einsBedeckungs- und Ermächtigungsregeln und weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen,
2.Ziffer 2dem Bundesvoranschlag, zusammengesetzt aus
a)Litera adem Ergebnisvoranschlag,
b)Litera bdem Finanzierungsvoranschlag,
c)Litera cden Angaben zur Wirkungsorientierung,
3.Ziffer 3dem Personalplan,
4.Ziffer 4Anlagen nach § 29 Abs. 1 bis 3.Anlagen nach Paragraph 29, Absatz eins bis 3.
(2)Absatz 2Im Bundesvoranschlag sind Wirkungsziele und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren anzuführen, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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