(1) Das Bundesfinanzgesetz besteht aus
1. | Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen, | |||||||||
2. | dem Bundesvoranschlag, zusammengesetzt aus | |||||||||
a) | dem Ergebnisvoranschlag, | |||||||||
b) | dem Finanzierungsvoranschlag, | |||||||||
c) | den Angaben zur Wirkungsorientierung, | |||||||||
3. | dem Personalplan, | |||||||||
4. | Anlagen nach § 29 Abs. 1 bis 3. |
(2) Im Bundesvoranschlag sind Wirkungsziele und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren anzuführen, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
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