(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 46) hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 3 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.
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