Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.Die Geschäftsfälle nach den Paragraphen 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
(2)Absatz 2Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von Paragraph 46, Absatz 4, in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3)Absatz 3Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
(4)Absatz 4Jede Verrechnung hat
1.Ziffer einsauf Grund einer Anordnung,
2.Ziffer 2unverzüglich und
3.Ziffer 3auf Basis zuverlässiger Informationen
zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn
1.Ziffer einsein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,
2.Ziffer 2ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
3.Ziffer 3ein gesetzlicher Anspruch besteht
und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.
(6)Absatz 6Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (§ 26 Abs. 4) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (Paragraph 26, Absatz 4,) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (Paragraph 98,) eingerichtet werden.
(7)Absatz 7Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) erfolgen können.
(8)Absatz 8Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
(9)Absatz 9Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als technisch organisatorische Leiterin oder technisch organisatorischer Leiter des Haushaltsverrechnungssystems (Verfahrensorganisator) zur Verfügung zu halten.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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