Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAuf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken, der Untergliederungen, der Globalbudgets und der Detailbudgets erster Ebene ist ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen, für jedes Globalbudget und Detailbudget erster Ebene zusätzlich ein Ergebnisvoranschlag zu erstellen. Detailbudgets zweiter Ebene werden im Bundesvoranschlag nicht dargestellt, jedoch ist für sie ein Ergebnis- und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen. Variable Auszahlungen sind auf Ebene von Detailbudgets darzustellen. Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind in den im ersten Satz genannten Ebenen in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen dar.
(2)Absatz 2Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Bundesvoranschlag und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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