1.Ziffer eins stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 dar;stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, dar;
2.Ziffer 2 dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 53) herangezogen werden;dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (Paragraph 53,) herangezogen werden;
3.Ziffer 3 sind nicht rücklagefähig (§ 55 Abs. 4 Z 4).sind nicht rücklagefähig (Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 4,).
Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.Die vereinbarten Bindungen gemäß Absatz eins, können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.
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