§ 37 BHG 2013 Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Veranschlagung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Veranschlagung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetz-Entwurfes im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Bundesfinanzgesetz anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1Gebundene Mittelverwendungen gemäß Absatz eins,

    1.Ziffer eins stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 dar;stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß Paragraph 52, dar;

    2.Ziffer 2 dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 53) herangezogen werden;dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (Paragraph 53,) herangezogen werden;

    3.Ziffer 3 sind nicht rücklagefähig (§ 55 Abs. 4 Z 4).sind nicht rücklagefähig (Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 4,).

    Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.Die vereinbarten Bindungen gemäß Absatz eins, können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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