(1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Veranschlagung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Veranschlagung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetz-Entwurfes im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Bundesfinanzgesetz anzupassen.
(2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1
1. stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 dar;
2. dürfen nicht zu Mittelumschichtungen (§ 53) herangezogen werden;
3. sind nicht rücklagefähig (§ 55 Abs. 4 Z 4).
Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.
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