§ 117 BHG 2013 Überprüfung der Abschlussrechnungen

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.

(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.

(3) Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechungsunterlagen zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 116 BHG 2013
§ 118 BHG 2013