(1) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in digitaler Form auf Datenträger zu erfolgen. Soweit Unterlagen nur auf Datenträger in digitaler Form vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(2) Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind sowohl während des Gebarungsvollzugs als auch nach Abschluss des Gebarungsfalles im Haushaltsverrechnungssystem aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen kann außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems gemäß § 98 erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes die Aufbewahrung von Unterlagen außerhalb des Haushaltsverrechnungssystems bewilligen.
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