(1) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(2) Barzahlungsmittel dürfen nur von den ausführenden Organen angenommen, ausgezahlt und verwahrt werden. Die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden darf nur durch die ausführenden Organe erfolgen. Die genannten Aufgaben können der Buchhaltungsagentur des Bundes gemäß § 9 Abs. 4 übertragen werden.
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