§ 33 BHG 2013 Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
    1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
    2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
    4. 4.Ziffer 4Einzahlungen aus Finanzerträgen,
    5. 5.Ziffer 5Auszahlungen für Personal,
    6. 6.Ziffer 6Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand,
    7. 7.Ziffer 7Auszahlungen aus Transfers,
    8. 8.Ziffer 8Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    9. 9.Ziffer 9Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen und
    10. 10.Ziffer 10Auszahlungen aus Finanzaufwand.
  2. (2)Absatz 2Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß Paragraph 32, ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Es ist eine Investitionsveranschlagung zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus
    1. 1.Ziffer einsdem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (§ 21 Abs. 2 Z 2) unddem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,) und
    2. 2.Ziffer 2dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (§ 21 Abs. 2 Z 3)dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,)darzustellen sind.
    Aus der Investitionsveranschlagung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen.
  4. (4)Absatz 4Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes am Nettoertrag oder Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  5. (5)Absatz 5Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.
  6. (6)Absatz 6Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.
  7. (7)Absatz 7Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
    1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
    2. 1a.Ziffer eins aEinzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8,Einzahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,,
    3. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    4. 3.Ziffer 3Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
    5. 4.Ziffer 4Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
    6. 5.Ziffer 5Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
    7. 6.Ziffer 6Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
    8. 7.Ziffer 7Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und
    9. 8.Ziffer 8Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
    10. 9.Ziffer 9Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß § 33 Abs. 8.Auszahlungen aus liquiden Mitteln gemäß Paragraph 33, Absatz 8,
  8. (8)Absatz 8Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (§ 33 Abs. 7 Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.Bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses wird vom Saldo des Geldflusses aus der Finanzierungstätigkeit der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung (Paragraph 21, Absatz 2,) abgezogen. Die Differenz ergibt die Veränderung der liquiden Mittel aus dem Finanzierungshaushalt. Eine Erhöhung der liquiden Mittel wird im laufenden Finanzjahr als Auszahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 9), eine Reduktion der liquiden Mittel als Einzahlung (Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 1a) im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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