(1) Das ausführende Organ darf, wenn im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung
1. | Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten (Zahlungsauftrag), | |||||||||
2. | Erträge und Aufwendungen, Obligos sowie Forderungen und Verbindlichkeiten erfassen sowie Verrechnungen durchführen (Verrechnungsauftrag), | |||||||||
3. | Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung) und | |||||||||
4. | Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln verrechnen. |
(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung hat zu entfallen, wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem weitergeben oder wenn Anordnungen nach § 5 Abs. 4 von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.
(3) Jede zuständige Leiterin oder jeder zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.
(4) Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht. Gebarungsunterlagen sind, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, umgehend im Haushaltsverrechnungssystem zu erfassen und dem ausführenden Organ weiterzuleiten.
(5) Anordnungen einer Leiterin oder eines Leiters einer haushaltsführenden Stelle, die Verpflichtungen des Bundes begründen, dürfen nur erteilt werden, wenn die Aufwands- und Auszahlungsobergrenzen des Detailbudgets nicht überschritten werden.
(6) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.
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