Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsEin Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
(2)Absatz 2Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 BHG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 BHG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 BHG 2013