§ 70 BHG 2013 (Bundeshaushaltsgesetz 2013), Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen - JUSLINE Österreich
§ 70 BHG 2013 Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 73 bis 76.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die Paragraphen 73 bis 76.
(2)Absatz 2Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
1.Ziffer einsder Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
2.Ziffer 2die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
3.Ziffer 3ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
4.Ziffer 4durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.
(3)Absatz 3Bestandteile des Bundesvermögens, die das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und anderen Organen des Bundes im Wege der Sachgüterübertragung ein Monat lang anzubieten. Kommt es binnen der Monatsfrist zu keiner Übernahme im Wege der Sachgüterübertragung, kann das zuständige Organ eine Verwertung auch gegenüber Dritten durchführen.
(4)Absatz 4Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung in der Sachgüterübertragung und der Verwertung nach Abs. 3 ausgenommen.Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung in der Sachgüterübertragung und der Verwertung nach Absatz 3, ausgenommen.
(5)Absatz 5Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 6 festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.Die näheren Regelungen zu den Absatz eins bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 73, Absatz 6, festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.
(6)Absatz 6Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (§ 11 Abs. 2 Z 3) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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