§ 56 BHG 2013 Entnahme und Auflösung von Rücklagen

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Stand der Verbindlichkeiten ist von den haushaltsführenden Dienststellen monatlich im Rahmen des Budgetcontrolling gem. § 66 zu melden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 verwendet werden.

(2) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (§ 55 Abs. 1), von jener Leiterin oder jenem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die oder der dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese Leiterin oder dieser Leiter einer haushaltsführenden Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 durch Entnahme von Rücklagen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen gestellt hat und diese oder dieser dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.

(3) Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß § 55 Abs. 5 bis 7 wegfällt.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages sowie zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen in Richtlinien festzusetzen. Sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Anträgen auf Entnahme von Rücklagen unter Beachtung der erforderlichen Liquiditätssteuerung ehestmöglich die Zustimmung zu erteilen.

(5) Vor dem Vollzug einer Rücklagenentnahme hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen den Rechnungshof zu informieren, wenn unter Hinzurechnung der beabsichtigten Rücklagenentnahme zu den bereits getätigten Mittelverwendungen das jeweilige Globalbudget überschritten wird.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 BHG 2013
§ 57 BHG 2013