Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesfinanzrahmengesetz ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:
1.Ziffer einsRecht und Sicherheit;
2.Ziffer 2Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
3.Ziffer 3Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
4.Ziffer 4Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
5.Ziffer 5Kassa und Zinsen.
(2)Absatz 2Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in eine Untergliederung oder mehrere Untergliederungen zu unterteilen. Die Mittelverwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates sind gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
(3)Absatz 3Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins und des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
(4)Absatz 4Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen und die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus
1.Ziffer einsder in der jeweiligen Untergliederung und Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Auszahlungen;
2.Ziffer 2den variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Abs. 5), undden variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Absatz 5,), und
3.Ziffer 3den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 55 und 56) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 55 und 56) verfügbar sind.
(5)Absatz 5In Bereichen, in denen
1.Ziffer einsdie Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder
2.Ziffer 2es sich um Auszahlungen handelt, die
a)Litera avon der EU refundiert werden oder
b)Litera bdie auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen oder
c)Litera cauf Grund von § 123c des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden,auf Grund von Paragraph 123 c, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) notwendig werden,
d)Litera dauf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,
wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
(6)Absatz 6Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.
In Kraft seit 30.04.2016 bis 31.12.9999
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