Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist,
1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates,
3.Ziffer 3hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und den Bundesrechnungsabschluss die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes
betraut.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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