(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist,
1. | die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates, | |||||||||
3. | hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und den Bundesrechnungsabschluss die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes | |||||||||
betraut. |
0 Kommentare zu § 123 BHG 2013