Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsMittelverwendungen gemäß § 27 Abs. 1, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.Mittelverwendungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins,, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.
(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel innerhalb der im Art. 51 Abs. 7 Z 1 und 2 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs.1 erforderliche Ermächtigung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel innerhalb der im Artikel 51, Absatz 7, Ziffer eins und 2 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Absatz , erforderliche Ermächtigung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3)Absatz 3Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt ist. Im Falle des Art. 51 Abs. 7 Z 2 B-VG (Verteidigungsfall) kann die Mittelaufbringung auch durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden erfolgen.Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Absatz 2, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt ist. Im Falle des Artikel 51, Absatz 7, Ziffer 2, B-VG (Verteidigungsfall) kann die Mittelaufbringung auch durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden erfolgen.
(4)Absatz 4Im Übrigen sind überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen) unter den in Abs. 5 bis 10 genannten Voraussetzungen zulässig:Im Übrigen sind überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen) unter den in Absatz 5 bis 10 genannten Voraussetzungen zulässig:
(5)Absatz 5Es ist zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden.
(6)Absatz 6Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 5 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten wurde, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 5, den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten wurde, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.
(7)Absatz 7Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets können überschritten werden, wenn
1.Ziffer einsdie Bedeckung innerhalb der Untergliederung sichergestellt ist,
2.Ziffer 2die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,
3.Ziffer 3eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und
4.Ziffer 4das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.
(8)Absatz 8Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen können durch Bedeckung aus Kreditoperationen überschritten werden, wenn
1.Ziffer einszuvor alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft sind,
2.Ziffer 2zuvor die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben;
3.Ziffer 3die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,
4.Ziffer 4eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und
5.Ziffer 5das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.
(9)Absatz 9Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen gemäß § 53 entstehen, zu genehmigen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, entstehen, zu genehmigen.
(10)Absatz 10Mittelverwendungsüberschreitungen sind vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu beantragen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf dem Antrag nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungshaushalt oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt gegeben ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen erlässt nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen durch Verordnung.
(11)Absatz 11Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (§ 36) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 6 bis 8 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 6 bis 8 nicht aufgelöst werden.Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (Paragraph 36,) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 6 bis 8 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 6 bis 8 nicht aufgelöst werden.
(12)Absatz 12Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat vierteljährlich Berichte über die von ihr oder von ihm im vorangegangenen Quartal genehmigten Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser zu erlassenden Verordnung zu übermitteln.
(13)Absatz 13Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Rechnungshof
2.Ziffer 2bei Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6bei Mittelumschichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5 und 6
jeweils vor dem Vollzug zu informieren
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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