§ 54 BHG 2013 Mittelverwendungsüberschreitungen

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Mittelverwendungen gemäß § 27 Abs. 1, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel innerhalb der im Art. 51 Abs. 7 Z 1 und 2 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs.1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt ist. Im Falle des Art. 51 Abs. 7 Z 2 B-VG (Verteidigungsfall) kann die Mittelaufbringung auch durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden erfolgen.

(4) Im Übrigen sind überplanmäßige Mittelverwendungen (Mittelverwendungsüberschreitungen) unter den in Abs. 5 bis 10 genannten Voraussetzungen zulässig:

(5) Es ist zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden.

(6) Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 5 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten wurde, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.

(7) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets können überschritten werden, wenn

1.

die Bedeckung innerhalb der Untergliederung sichergestellt ist,

2.

die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

3.

eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

4.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(8) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen können durch Bedeckung aus Kreditoperationen überschritten werden, wenn

1.

zuvor alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft sind,

2.

zuvor die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben;

3.

die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

4.

eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

5.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen gemäß § 53 entstehen, zu genehmigen.

(10) Mittelverwendungsüberschreitungen sind vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu beantragen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf dem Antrag nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungshaushalt oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt gegeben ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen erlässt nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen durch Verordnung.

(11) Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (§ 36) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 6 bis 8 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 6 bis 8 nicht aufgelöst werden.

(12) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat vierteljährlich Berichte über die von ihr oder von ihm im vorangegangenen Quartal genehmigten Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser zu erlassenden Verordnung zu übermitteln.

(13) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Rechnungshof

1.

bei Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sowie

2.

bei Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6

jeweils vor dem Vollzug zu informieren

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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