(1) Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Sie dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
1. | einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann, | |||||||||
2. | die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist, | |||||||||
3. | der Bund einen angemessenen Einfluss in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, dass die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans, in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen; dem Aufsichtsorgan hat zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen anzugehören, wenn | |||||||||
a) | dem Aufsichtsorgan mindestens zwei vom Bund gewählte oder entsandte Mitglieder angehören und | |||||||||
b) | der Bund für die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft Mittelverwendungen von außerordentlicher finanzieller Bedeutung aufwendet; diesbezügliche Regelungen sind in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 2 zu treffen, | |||||||||
4. | darüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde. |
(2) Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wenn
1. | die Auszahlungen für den Erwerb der Beteiligung einschließlich der mit dem Erwerb verbundenen sonstigen Kosten, jedoch ohne Berücksichtigung der dadurch entstehenden Zinsen, 75 Millionen Euro oder | |||||||||
2. | die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grundkapitals (Stammkapitals) oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig | |||||||||
übersteigen würde. |
(3) Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als zwei Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
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