§ 71 BHG 2013 (Bundeshaushaltsgesetz 2013), Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger - JUSLINE Österreich
§ 71 BHG 2013 Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBeteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Sie dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
1.Ziffer einseinem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann,einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen besser entsprochen werden kann,
2.Ziffer 2die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.Ziffer 3der Bund einen angemessenen Einfluss in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, dass die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans, in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen; dem Aufsichtsorgan hat zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen anzugehören, wenn
a)Litera adem Aufsichtsorgan mindestens zwei vom Bund gewählte oder entsandte Mitglieder angehören und
b)Litera bder Bund für die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft Mittelverwendungen von außerordentlicher finanzieller Bedeutung aufwendet; diesbezügliche Regelungen sind in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 2 zu treffen,der Bund für die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft Mittelverwendungen von außerordentlicher finanzieller Bedeutung aufwendet; diesbezügliche Regelungen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zu treffen,
4.Ziffer 4darüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
(2)Absatz 2Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wennDie bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art ist einzuholen, wenn
1.Ziffer einsdie Auszahlungen für den Erwerb der Beteiligung einschließlich der mit dem Erwerb verbundenen sonstigen Kosten, jedoch ohne Berücksichtigung der dadurch entstehenden Zinsen, 75 Millionen Euro oder
2.Ziffer 2die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grundkapitals (Stammkapitals) oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
übersteigen würde.
(3)Absatz 3Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als zwei Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als zwei Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 71 BHG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 BHG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 71 BHG 2013