Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei Paragraph 63, Absatz eins, zweiter und letzter Satz sowie Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 75 und 76 bleiben unberührt.
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