§ 64 BHG 2013 Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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