§ 76 BHG 2013 Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
    1. 1.Ziffer einsVeräußerung (Verkauf oder Tausch),
    2. 2.Ziffer 2Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
    3. 3.Ziffer 3Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung,
    4. 4.Ziffer 4unentgeltliche Übereignung oder
    5. 5.Ziffer 5Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wennEine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
    3. 3.Ziffer 3bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde.Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.Bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an einen Rechtsträger erfolgen, an deren oder an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und die oder der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
    2. 2.Ziffer 2diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
    sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können.sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
    2. 2.Ziffer 2der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt undder Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
    3. 3.Ziffer 3die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
  8. (8)Absatz 8Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 9 nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.Eine Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 darf nach Maßgabe des Absatz 9, nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
  9. (9)Absatz 9Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 6 und 7 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 4, der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Absatz 2,, 6 und 7 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
  10. (10)Absatz 10§ 73 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.Paragraph 73, Absatz 6, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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