§ 52 BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht beeinträchtigt wird (Art. 51b Abs. 2 B-VG). Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen. Das zuständige haushaltsleitende Organ kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen eine derartige Aufwands- oder Auszahlungsbindung ganz oder teilweise auf andere Globalbudgets seines Wirkungsbereiches übertragen.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach Verfügung zu berichten.

(3) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 1) von einem haushaltsleitenden Organ ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Globalbudget festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.

(4) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 2) von einer Leiterin oder einem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so kann das haushaltsleitende Organ wirksam für das folgende Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Detailbudget festsetzen.

(5) Das haushaltsleitende Organ oder die Leiterin oder der Leiter einer übergeordneten haushaltsführenden Stelle können für Detailbudgets verwaltungsinterne Bindungen ohne Befassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festsetzen und aufheben, auch wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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