§ 99 BHG 2013 Gesonderte Gebarung

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
§ 99.Paragraph 99,

Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu erfassen

  1. 1.Ziffer einsbei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind,
  2. 2.Ziffer 2wenn es sich um eine Gebarung nach § 81 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, undwenn es sich um eine Gebarung nach Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, und
  3. 3.Ziffer 3wenn es sich um eine Gebarung nach § 29 Abs. 2 und 3 handelt,wenn es sich um eine Gebarung nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 handelt,
wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 zu beachten sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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