Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, nicht, soweit
1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
2.Ziffer 2die Auskunft Rückschlüsse auf geplante Kontroll-, Überwachungs- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen könnte.
(2)Absatz 2Die Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Art. 15 DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.Die Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, können von der betroffenen Person verlangen, am Auskunftsverfahren nach Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um einen ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand beim Verantwortlichen zu vermeiden. Sie hat insbesondere zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht.
(3)Absatz 3Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Auskunftsrechts hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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