§ 30 BHG 2013 (Bundeshaushaltsgesetz 2013), Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag - JUSLINE Österreich
§ 30 BHG 2013 Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDer periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:
1.Ziffer einsErträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
2.Ziffer 2Finanzerträge.
(2)Absatz 2Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:
1.Ziffer einsPersonalaufwand,
2.Ziffer 2Transferaufwand,
3.Ziffer 3betrieblicher Sachaufwand und
4.Ziffer 4Finanzaufwand.
(3)Absatz 3Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten.
(4)Absatz 4Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Abs. 3 dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (§ 29 Abs. 2).Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Absatz 3, dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (Paragraph 29, Absatz 2,).
(5)Absatz 5Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Abs. 5a).Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Absatz 5 a,).
(5a)Absatz 5 aUnter einer Förderung sind Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Keine Förderungen sind jedenfalls Leistungen auf Basis des F-VG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Der Bund kann sich bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.
(5b)Absatz 5 bWerden in Abweichung zu Abs. 5a Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.Werden in Abweichung zu Absatz 5 a, Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.
(6)Absatz 6Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.
(7)Absatz 7Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.
(8)Absatz 8Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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