§ 101 BHG 2013 Abschlussrechnungen

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 zu erstellen.Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95,, 96 und 102 zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den Paragraphen 95,, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene nach Abs. 2 jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.Die Abschlussrechnungen nach Absatz eins, sind dem Rechnungshof, jene nach Absatz 2, jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat gemäß dem Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG) gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1) zu entsprechen.Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins,) zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Abs. 1 und 2 sindZu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Absatz eins und 2 sind
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligungen des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen,
    3. 3.Ziffer 3die Finanzschulden getrennt nach Fälligkeiten in kurzfristige (§ 94 Abs. 4) und langfristige (§ 94 Abs. 5) Finanzschulden sowiedie Finanzschulden getrennt nach Fälligkeiten in kurzfristige (Paragraph 94, Absatz 4,) und langfristige (Paragraph 94, Absatz 5,) Finanzschulden sowie
    4. 4.Ziffer 4die Haftungen des Bundes

    aufgegliedertaufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Z 1 haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Ziffer eins, haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

  9. (9)Absatz 9Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10In den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ sind die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträge gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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