aufgegliedertaufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Z 1 haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen gemäß Ziffer eins, haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.
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