(1) Haushaltsleitende Organe sind
1. | die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin des Bundesrates oder der Präsident des Bundesrates; | |||||||||
2. | die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin des Rechnungshofes oder der Präsident des Rechnungshofes; | |||||||||
3. | die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die übrigen Bundesministerinnen oder Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind. |
(2) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
1. | die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben sowie deren interne Evaluierung; | |||||||||
2. | die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurfes und des Strategieberichtes; | |||||||||
3. | die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§§ 40 und 41), des Budgetberichtes (§ 42 Abs. 3), der zusätzlichen Übersichten (§ 42 Abs. 4), der Teilhefte (§ 43) und des Förderungsberichtes (§ 47 Abs. 3 bis 5); | |||||||||
4. | die Festlegung der Haushaltsorganisation unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 3, insbesondere die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen (Struktur der haushaltsführenden Stellen) gemäß § 7 Abs. 1 Z 2; | |||||||||
5. | die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen (§ 40 Abs. 2); | |||||||||
6. | die Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Stellen; | |||||||||
7. | die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 45); | |||||||||
8. | die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagswerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne; | |||||||||
9. | die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51); | |||||||||
10. | die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Monatsnachweise (§ 100) und ihrer Abschlussrechnungen (§ 101) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederung/en des haushaltsleitenden Organs und | |||||||||
11. | die Mitwirkung am Controlling (§§ 66 bis 68), | |||||||||
12. | interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 1), | |||||||||
13. | die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 52 Abs. 4). |
Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 entsprechende Bewirtschaftung der zu ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.
(3) Die haushaltsleitenden Organe gemäß Abs. 1 Z 3 haben für die Besorgung der im Abs. 2 genannten Aufgaben Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten zu bestellen.
(4) Die haushaltsleitenden Organe, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben bei der Einrichtung von haushaltsführenden Stellen und Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, sowie von Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, koordiniert und im Sinne der §§ 3a und 7 Abs. 5a des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, vorzugehen.
(5) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, Anwendung.
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