(1) Die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach § 33 zu veranschlagen sind, sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Für die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben gelten die in der Veranschlagung in den §§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 1 festgelegten Grundsätze.
(2) Mit der Verrechnung der Zahlung (§ 90 Abs. 4) wird der Voranschlagswert im Finanzierungshaushalt endgültig in Anspruch genommen.
(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 34 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Aus der Summe der Ein- und Auszahlungen nach § 34 Abs. 1 und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergibt sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln. Die Nettoveränderung an liquiden Mitteln hat der Nettoveränderung in der Vermögensrechnung zu entsprechen.
(4) Rückzahlungen von Ein- und Auszahlungen sind auf jenen Konten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet wurde.
(5) Zahlungen, die eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle für eine Leiterin oder einen Leiter einer anderen haushaltsführenden Stelle nach § 65 vermittlungsweise leistet, sind auf dem Konto zu verrechnen, dem die Auszahlungen zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung sind in demselben Finanzjahr zu verrechnen.
(6) Die im Zusammenhang mit § 63 entstehenden Aufwendungen und Erträge sind finanzierungswirksam zu verrechnen.
(7) Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 50 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung und spätestens innerhalb von drei Jahren abzurechnen.
(8) Im Finanzierungshaushalt sind die Finanzierungsrechnung und die Werte des Finanzierungsvoranschlages einander gegenüberzustellen.
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