Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wennDie betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO, wenn
1.Ziffer einsdie Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
2.Ziffer 2dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
(2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Artikel 21, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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