(1) Der Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.
(2) Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beizufügen.
(3) In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondere
1. | die Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung); | |||||||||
2. | die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung); | |||||||||
3. | die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung; | |||||||||
4. | die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger, | |||||||||
aufzunehmen. |
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