Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beizufügen.
(3)Absatz 3In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondereIn den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (Paragraph 101,), insbesondere
1.Ziffer einsdie Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung);
2.Ziffer 2die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung);
3.Ziffer 3die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
4.Ziffer 4die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger,
aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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