Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1, wennBei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins,, wenn
1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde oder
2.Ziffer 2die Berichtigung nur von der betroffenen Person selbst bei der zuständigen Stelle eines Registers eingefordert werden kann.
(2)Absatz 2Soweit eine nachträgliche Änderung mit dem haushaltsrechtlichen Dokumentationszweck unvereinbar ist, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen. Ist eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.
(3)Absatz 3Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Berichtigung an die Empfänger (Artikel 19, DSGVO) hat, soweit diese Rechte nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgen, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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