Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsErträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß § 30 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.
(2)Absatz 2Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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