(1) Die Haushaltsverrechnung erfolgt in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Der Verrechnung ist die Eurowährung zu Grunde zu legen. Die Bestimmung über die Gliederung der Vermögensrechnung (§ 94) bleibt hievon unberührt.
(2) Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Kulturgüter können nach Maßgabe des § 92 Abs. 7 von der Verrechnung ausgenommen werden.
(3) Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.
(4) Sobald der dem Geschäftsfall zugehörige Aufwand zu verrechnen ist, ist auch die dazugehörige Verbindlichkeit zu verrechnen. Sobald die Höhe einer Verpflichtung, für die eine Rückstellung gebildet wurde, genau bestimmbar ist, ist der tatsächliche Betrag, der sich aus der Verpflichtung ergibt, als Verbindlichkeit zu verrechnen.
(5) Rückstellungen nach § 32 Abs. 8 Z 3 sind zu bilden, anzupassen oder aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes im jeweiligen Detailbudget zu bilden, wenn
1. | die haushaltsführende Stelle die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangen ist, | |||||||||
2. | das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und | |||||||||
3. | die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung nicht genau bestimmbar ist. |
(6) Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläen und Haftungen sind jeweils getrennt zu verrechnen. Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn
1. | der Eintritt eines künftigen Schadensfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder | |||||||||
2. | die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder | |||||||||
3. | eine Leiterin oder ein Leiter einer haushaltsführenden Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verminderung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzen oder Nutzungspotenzials führen wird | |||||||||
und der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann. |
(7) Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung in der Ergebnisrechnung aufzulösen.
(8) Die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus operativer Verwaltungstätigkeit sowie aus Transfers hat nach dem tatsächlichen Wertverbrauch und Wertzuwachs zu erfolgen.
(9) Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen und selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte sind nicht als Ertrag zu verrechnen.
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