§ 45 BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist auf Basis der Verwaltungsvorschriften für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:

1.

die finanziellen und personellen Ressourcen,

2.

die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Stelle,

3.

die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

Hierbei ist auf das geltende Bundesfinanzrahmengesetz mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie den Bundesvoranschlag Bedacht zu nehmen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist.

(2) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der Leiterin oder dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ legt den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes fest. Für Leiterinnen oder Leiter von über- und nachgeordneten haushaltsführenden Stellen gilt dieser Absatz sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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