(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BMG Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.
(2) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.
(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,
1. | ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen; | |||||||||
2. | ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und | |||||||||
3. | wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind. |
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gem. Abs. 3 Z 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.
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