(1) Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
(2) Auf den Konten der Ergebnisrechnung sind die Aufwendungen und Erträge und auf den Konten der Vermögensrechnung jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlussbuchungen auf den entsprechenden Konten herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind unter Beachtung des § 94 vollständig in die Ergebnis- und Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.
(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweise zur Ergebnisrechnung und zur Vermögensrechnung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(4) Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Erforderlichenfalls sind die Budgetkorrekturen nach § 90 Abs. 5 hinzuzurechnen.
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