§ 22 BHG 2013 Vermögenshaushalt

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 95) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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