Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIm Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (Paragraph 33,) und der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96,) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
(2)Absatz 2Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst
1.Ziffer einsEinzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
2.Ziffer 2Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
3.Ziffer 3Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
4.Ziffer 4Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.
Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Absatz 3,).Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Ziffer eins bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
(3)Absatz 3Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Paragraph 33, Absatz 7,) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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