§ 21 BHG 2013 Finanzierungshaushalt

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.

(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus

1.

der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

2.

der Investitionstätigkeit,

3.

der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.

Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).

Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.

(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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