Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen von der zuständigen haushaltsführenden Stelle erteilten Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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