(1) Ist die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zu Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass
1. | die Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes und der Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele dient und | |||||||||
2. | die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Auszahlungen des Bundes gesichert erscheint. |
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