(1) Zum Zwecke der Veranschlagung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellen zu führen. Wird ein Detailbudget erster Ebene in Detailbudgets zweiter Ebene untergliedert, sind ausschließlich für die Detailbudgets zweiter Ebene Voranschlagsstellen zu führen. Auf Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen; aus diesen sind die Voranschlagswerte der Detailbudgets erster Ebene, Globalbudgets, Untergliederungen, Rubriken und der Gesamthaushalt zu ermitteln. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 38) anzugeben. Für jene Organisationseinheiten, für die kein Detailbudget vorgesehen ist, sind, wenn es auf Grund der Organisationsstruktur erforderlich ist, Kontierungselemente vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen so einzurichten, dass Ein- und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen eindeutig dem jeweiligen Kontierungselement zugeordnet werden können.
(2) Auf den Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu veranschlagen:
1. | als Erträge gemäß § 30 Abs. 1, | |||||||||
2. | als Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2, | |||||||||
3. | als Einzahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 und | |||||||||
4. | als Auszahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 bis 7. |
(3) Eine Voranschlagsstelle kann im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof eingerichtet werden. Dabei ist der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sicherzustellen.
(4) Die Voranschlagswerte sind unter Berücksichtigung des Abs. 2 auf der erforderlichen Anzahl von Konten zu veranschlagen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung für die Gebarung des Bundes den Kontenplan zu erlassen.
0 Kommentare zu § 26 BHG 2013