Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass
1.Ziffer einsdokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,
2.Ziffer 2die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
3.Ziffer 3in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
4.Ziffer 4Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden,
5.Ziffer 5die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und
6.Ziffer 6bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.
(2)Absatz 2Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
(3)Absatz 3Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere
1.Ziffer einsdie Unterlagen über die Problemdokumentation,
2.Ziffer 2die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln,
3.Ziffer 3die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung
zuSub-Litera, z, u umfassen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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