Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAlle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
(2)Absatz 2Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs (Anm. 1).Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs Anmerkung 1).
(3)Absatz 3Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der Paragraphen 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.
(4)Absatz 4Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge, sofern deren Wert wesentlich ist, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
1.Ziffer einsWert der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
2.Ziffer 2Wiederbeschaffungswert.
(5)Absatz 5Beteiligungen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.
(6)Absatz 6Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des langfristigen Vermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.
(7)Absatz 7Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.Kulturgüter nach Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, ohne Wert zu erfassen.
(8)Absatz 8Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 6 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Absatz 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Absatz 6, hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.
(9)Absatz 9Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (Paragraph 30, Absatz 3,) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
(10)Absatz 10Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
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