Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsIn den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(3)Absatz 3Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu veranschlagen. Nähere Regelungen zur Veranschlagung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4Der Veranschlagung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (§ 44) Bedacht zu nehmen.Der Veranschlagung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (Paragraph 44,) Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Bundes (§ 57), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu veranschlagen.Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Bundes (Paragraph 57,), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu veranschlagen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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