(1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden
1. | das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz; | |||||||||
2. | bei Vorliegen der im Art. 51a Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz. |
(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das auf Grund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. In Einzelfällen kann die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle Organe anderer haushaltsführenden Stellen ermächtigen, zu Lasten ihrer oder seiner haushaltsführenden Stelle, Anordnungen zu erteilen. Diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit von der Leiterin oder vom Leiter der haushaltsführenden Stelle widerrufen werden. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagswerte derart zu überwachen, dass es die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit feststellen kann.
(4) Im Bundesfinanzgesetz kann festgelegt werden, dass die Veranschlagung für mehrere Detailbudgets nach den Grundsätzen des § 28 getrennt zu erfolgen hat (veranschlagte Detailbudgets), die Vollziehung für diese Detailbudgets jedoch nur gemeinsam in einem Detailbudget (Vollzugs-Detailbudget) vorgenommen werden darf. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Geschäftsfälle in der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht eindeutig einem Detailbudget zuordenbar sind, sondern die Geschäftsfälle zum überwiegenden Teil mehrere Detailbudgets betreffen.
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