Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsJedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden
1.Ziffer einsdas Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;
2.Ziffer 2bei Vorliegen der im Art. 51a Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz.bei Vorliegen der im Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz.
(2)Absatz 2Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.Durch eine im Absatz eins, angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3)Absatz 3Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das auf Grund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. In Einzelfällen kann die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle Organe anderer haushaltsführenden Stellen ermächtigen, zu Lasten ihrer oder seiner haushaltsführenden Stelle, Anordnungen zu erteilen. Diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit von der Leiterin oder vom Leiter der haushaltsführenden Stelle widerrufen werden. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagswerte derart zu überwachen, dass es die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit feststellen kann.
(4)Absatz 4Im Bundesfinanzgesetz kann festgelegt werden, dass die Veranschlagung für mehrere Detailbudgets nach den Grundsätzen des § 28 getrennt zu erfolgen hat (veranschlagte Detailbudgets), die Vollziehung für diese Detailbudgets jedoch nur gemeinsam in einem Detailbudget (Vollzugs-Detailbudget) vorgenommen werden darf. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Geschäftsfälle in der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht eindeutig einem Detailbudget zuordenbar sind, sondern die Geschäftsfälle zum überwiegenden Teil mehrere Detailbudgets betreffen.Im Bundesfinanzgesetz kann festgelegt werden, dass die Veranschlagung für mehrere Detailbudgets nach den Grundsätzen des Paragraph 28, getrennt zu erfolgen hat (veranschlagte Detailbudgets), die Vollziehung für diese Detailbudgets jedoch nur gemeinsam in einem Detailbudget (Vollzugs-Detailbudget) vorgenommen werden darf. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Geschäftsfälle in der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung nicht eindeutig einem Detailbudget zuordenbar sind, sondern die Geschäftsfälle zum überwiegenden Teil mehrere Detailbudgets betreffen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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