Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1) nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Ordnung der Bestandteile des Bundesvermögens durch Verordnung zu erlassen.Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung (Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins,) nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Ordnung der Bestandteile des Bundesvermögens durch Verordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 77 BHG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 BHG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 77 BHG 2013