§ 44 BHG 2013

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(4) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,

2.

Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 25) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.

3.

Die summarische Angabe, wie viele Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten in jenen Besoldungsgruppen-Bereichen besetzt werden dürfen, in denen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse vorgesehen sind.

4.

Eine Darstellung der Planstellen des laufenden Finanzjahres sowie der tatsächlichen Personalkapazität im laufenden und im vorangegangenen Finanzjahr.

5.

Die zusammenfassenden Übersichten der einzelnen Ressorts sowie eine gemeinsame Übersicht aller Ressorts.

(5) Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.

(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(8) In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.

(9) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich zu einem Stichtag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu berichten, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Hierbei sind die bei diesem Rechtsträger beschäftigten ausgegliederten Beamtinnen und Beamten, die ehedem als Vertragsbedienstete in der Bundesverwaltung Tätigen sowie alle sonstigen Bediensteten getrennt anzuführen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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