Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.
(2)Absatz 2Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3)Absatz 3Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (Paragraph 12, Absatz 3,) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Absatz eins, in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.
(4)Absatz 4Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsRegelungen für die Planstellenbewirtschaftung,
2.Ziffer 2Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 25) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.Ein Planstellenverzeichnis für das folgende Finanzjahr unter Angabe der Planstellen und der jeweiligen Personalcontrollingpunkte. Das Planstellenverzeichnis ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (Paragraph 25,) jedenfalls nach Untergliederungen zu erstellen. Die enthaltenen Planstellen sind nach besoldungsrechtlichen und funktionellen Merkmalen in Besoldungsgruppen-Bereiche zu strukturieren.
3.Ziffer 3Die summarische Angabe, wie viele Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten in jenen Besoldungsgruppen-Bereichen besetzt werden dürfen, in denen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse vorgesehen sind.
4.Ziffer 4Eine Darstellung der Planstellen des laufenden Finanzjahres sowie der tatsächlichen Personalkapazität im laufenden und im vorangegangenen Finanzjahr.
5.Ziffer 5Die zusammenfassenden Übersichten der einzelnen Ressorts sowie eine gemeinsame Übersicht aller Ressorts.
(5)Absatz 5Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (Paragraph 121, Absatz 20,). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.
(6)Absatz 6Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in Paragraph 121, Absatz 21, festgelegten Planstellen.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Absatz 8,) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.
(8)Absatz 8In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, Ziffer 2, 1. und 3. Satz sowie Ziffer 4, darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.
(9)Absatz 9Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.
(10)Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 28.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 BHG 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 BHG 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 BHG 2013